§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Kreisverband für Gartenbau und Landespflege Donauwörth e. V.“ (nachstehend „Kreisverband“ genannt). Er erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet des Landkreises Altkreis Donauwörth mit Lechgebiet.
Der Kreisverband hat seinen Sitz in Donauwörth. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nördlingen eingetragen werden.
§ 2 Zweck
- Der Kreisverband ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke. Er bezweckt die Förderung des Obst- und Gartenbaues, der Landschaftspflege und des Umweltschutzes, zur Erhaltung einer schönen Kulturlandschaft und der menschlichen Gesundheit. Der Kreisverband fördert insbesondere die Ortsverschönerung und dient damit der Verschönerung der Heimat und somit der gesamten Landeskultur.
- Der Kreisverband arbeitet ausschließlich und unmittelbar gemeinnützig im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Kreisverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mittel des Kreisverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die angeschlossenen Vereine erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Kreisverbandes, ausgenommen für gemeinnützige Zwecke.
- Die Förderung des Erwebsobstanbaues und Erwerbsgartenbaues ist nicht Aufgabe des Kreisverbandes.
§ 3 Organisation
- Organe des Kreisverbandes sind:
- Die Mitgliederversammlung
- die Verbandsleitung
- der Vorstand (gemäß § 26 BGB)
- Organisatorische Untergliederungen des Kreisverbandes sind die dem Kreisverband als Mitglieder angehörenden örtlichen Gartenbauvereine (nachstehend „Vereine“ genannt), gleichgültig ob es sich um rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Vereine handelt.
- Gartenbauvereine im Sinne von Abs. 2 sind alle Vereine, welche die in § 2 dieser Satzung genannt oder entsprechende Zwecke verfolgen, ohne Rücksicht auf den Namen des Vereins (z. B. Obst- und Gartenbauverein, Verein der Garten- und Blumenfreunde, Vereine für Gartenkultur und Ortsverschönerung usw.).
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Kreisverbandes sind die Vereine im Landkreis Donau-Ries / Altkreis mit Lechgebiet soweit sie dem Bayerischen Landesverband für Gartenbau und Landespflege (nachstehend „Landesverband“ genannt) angeschlossen sind.
- Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es
- einer vom Beitretenden unterzeichneten unbedingten Erklärung des Beitrittes
- eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes (gemäß § 26 BGB)
- einer vom Beitretenden unterzeichneten Erklärung, daß die Voraussetzung der §§ 51 bis 61 AO (Gemeinnützigkeit des Beitretenden) vorliegen.
- Außerdem können öffentlich-rechtliche Körperschaften, Anstalten, Stiftungen, sowie andere Vereinigungen, Privatunternehmen und natürliche Personen als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
§ 5 Ausscheiden aus dem Kreisverband
- Die Mitgliedschaft endet
- durch Austritt; der Austritt muß schriftlich dem Vorstand (gemäß § 26 BGB) erklärt werden und ist nur zum Schluß des Geschäftsjahres und nur unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist möglich.
- bei natürlichen Personen durch Tod, juristischen Personen, Vereinigungen und Privatunternehmen mit dem Liquidationsbeschluß
- durch Ausschluß (§ 6)
- durch den Verlust der steuerlichen Gemeinnützigkeit
- durch den Beschluß der Mitgliederversammlung über die Auflösung des Kreisverbandes (§ 20)
- Endet die Mitgliedschaft beim Landesverband nach Abs. 1 Ziff. 1 bis 4 so scheidet das Mitglied (Verein) gleichzeitig auch aus den Untergliederungen des Landesverbandes (Kreis- und Bezirksverband für Gartenbau und Landespflege) aus.
- Endet die Mitgliedschaft durch Verlust der steuerlichen Gemeinnützigkeit nach Abs. 1 Ziff. 4, so hat das Mitglied diesen Umstand dem Vorstand (gemäß § 26 BGB) unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
- Für den Fall, daß Mitglieder Kapitalanteile einbezahlen oder Sacheinlagen geleistet haben, erhalten diese Mitglieder bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Kreisverbandes nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen.
§ 6 Ausschluß
- Ein Mitglied kann aus dem Kreisverband wegen Nichterfüllen oder Verletzung von satzungsgemäßen Pflichten oder Beschlüssen der Organe (§ 3) des Kreisverbandes ausgeschlossen werden, wenn die Verbandsleitung des Kreisverbandes vorher das Mitglied zur Erfüllung seiner Pflichten vergeblich aufgefordert hat.
- Der Ausschluß erfolgt unbeschadet der Verpflichtung des Mitgliedes zur Zahlung des vollen Mitgliedsbeitrages für das laufende Geschäftsjahr mit sofortiger Wirkung durch Beschluß der Verbandsleitung. Vor der Beschlußfassung ist dem auszuscheidenden Mitglied unter Hinweis auf den möglichen Ausschluß Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
- Der Ausschließungsgrund hat die Tatsache, auf denen der Ausschluß beruht, sowie den gesetzlichen oder satzungsmäßigen Ausschließungsgrund anzugeben. Der Beschluß ist dem ausgeschlossenen Mitglied unverzüglich gegen Nachweis mitzuteilen. Von dem Zeitpunkt der Absendung des Briefes an kann das Mitglied nicht mehr an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
- Das ausgeschlossene Mitglied kann den Beschluß der Verbandsleitung innerhalb von 4 Wochen, gerechnet von der Absendung des Briefes an, durch Berufung an die Mitgliederversammlung anfechten. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig, vorbehaltlich des ordentlichen Rechtsweges.
- Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Anspruch an das Verbandsvermögen. Sie sind aber verpflichtet, ihre Verbindlichkeiten dem Landesverband voll zu erfüllen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder (= Vereine)
Die Mitglieder (= Vereine) sind berechtigt
- an den Mitgliederversammlungen des Kreisverbandes teilzunehmen. Die Vertretung mit Sitz und Stimme, nach Maßgabe der §§ 10 mit 12 erfolgt durch die gewählten Delegierten (deren Aufgaben ohne § 11 Abs. 1)
- an den Veranstaltungen des Kreisverbandes teilzunehmen
- Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen
- die vom Kreisverband geschaffenen Einrichtungen zu benützen
Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens 2 Wochen vorher an den Vorstand (gemäß § 26 BGB) zu richten.
§ 8
Die Mitglieder (= Vereine) sind verpflichtet
- die Bestrebungen des Kreisverbandes nach besten Kräften zu untersützen
- die von den Organen des Kreisverbandes gefaßten Beschlüsse zu vollziehen
- die angeforderten Aufschlüsse und Berichte zu liefern
- den festgesetzten jährlichen Mitgliedsbeitrag spätestens 3 Monate nach Beginn des Geschäftsjahres an den Landesverband abzuführen
§ 9 Satzung der Mitglieder
Die Vereine geben sich ihre Satzung selbst. Diese darf der Satzung des Kreis- und des Landesverbandes nicht widersprechen.
§ 10 Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alljährlich statt.
- Zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist der Vorstand (gemäß § 26 BGB) jederzeit berechtigt. Der Vorstand (gemäß § 26 BGB) ist dazu verpflichtet, wenn die Einberufung von mindestens 10 % der Mitglieder, unter Angabe des Zweckes und der Gründe, schriftlich bei der Geschäftsstelle (§ 15 Punkt 8) des Kreisverbandes beantragt wird.
- Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand (gemäß § 26 BGB). Die Einberufung hat mindestens 3 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich zu erfolgen und ist zusammen mit der Tagesordnung zu zusenden, oder in der „Donauwörther Zeitung“ zu veröffentlichen.
- Die Leitung der Mitgliederversammlung hat der 1. Kreisverbandsvorsitzende (§ 16 Abs. 1), bei dessen Verhinderung der 2. Kreisverbandsvorsitzende. Ist auch der 2. Kreisverbandsvorsitzende verhindert der Geschäftsführer, ist auch der Geschäftsführer verhindert, bestimmt die Verbandsleitung den Leiter der Versammlung. Ist der Versammlungsleiter vom Gegenstand der Beratung betroffen, so übernimmt für den betreffenden Punkt der Tagesordnung der 2. Kreisverbandsvorsitzende den Vorsitz. Ist dieser verhindert der Geschäftsführer, ist auch der Geschäftsführer verhindert, so bestimmt die Verbandsleitung den Leiter der Versammlung.
- Über die Versammlung und ihrer Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
§ 11 Beschlußfassung bei der Mitgliederversammlung
- Die Abstimmung bei der Mitgliederversammlung geschieht wie folgt: Jeder Verein hat für je angefangene 50 Mitglieder eine Stimme.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlußfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Simmengleichheit gilt als Ablehnung. Die Art der Abstimmung bestimmt die Mitgliederversammlung.
- Zur Beschlußfassung über die in § 20 genannten Anträge ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung obliegt
- die Wahl der Verbandsleitung (§ 13). Die Art der Abstimmung bestimmt die Mitgliederversammlung.
- die Bestellung von 2 Rechnungsprüfern aus dem Kreis der Mitglieder
- die Genehmigung des jährlich zu erstattenden Tätigkeits- und Kassenberichtes, Entlastung des Vorstandes (gemäß § 26 BGB) und des Verbandskassiers.
- Vorschläge über den Ort der nächsten Mitgliederversammlung. Der Vorstand (gemäß § 26 BGB) ist berechtigt, aus triftigen Gründen nachträglich einen anderen Ort zu bestimmen.
- die Änderung der Satzung oder der Auflösung des Kreisverbandes
- Beschlußfassung über die von Mitgliedern gestellten Anträge.
Anträge nach Abs. 5 müssen mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand (gemäß § 26 BGB) eingereicht werden.
§ 13 Die Verbandsleitung
- Die Verbandsleitung besteht aus dem 1. und 2. Kreisverbandsvorsitzenden, dem Geschäftsführer, dem Kassier, dem 1. und 2. Schriftführer und den gewählten Vereinsvertretern
- Die Verbandsleitung wird durch die Mitgliederversammlung (§ 12 Abs. 1) auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
§ 14 Beschlußfassung in der Verbandsleitung
- Sitzungen der Verbandsleitung finden nach Bedarf statt oder wenn mindestens 3 Mitglieder der Verbandsleitung die Einberufung unter Mitteilung des Grundes, schriftlich beim 1. Kreisverbandsvorsitzenden beantragen. Die Sitzungen werden vom 1. Kreisverbandsvorsitzenden einberufen. Die Sitzung leitet der 1. Kreisverbandsvorsitzende bzw. bei dessen Verhinderung der 2. Kreisverbandsvorsitzende.
- Die Verbandsleitung ist beschlußfähig, wenn der 1. oder 2. Vorsitzende und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
- Über die Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Leiter der Sitzung zu unterzeichnen ist.
§ 15 Aufgaben der Verbandsleitung
Der Verbandsleitung ist zuständig zur Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit diese nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand (gemäß § 26 BGB) zugewiesen sind. Insbesondere obliegt ihr:
- Die Erstellung des Tätigkeitsberichtes.
- Die Vorprüfung des Kassenberichtes.
- Die Vorbehandlung aller bei der Mitgliederversammlung zu klärenden Fragen und Anträge.
- Die Vorbescheidung von Widersprüchen nach § 3 und § 5.
- Die Verbandsleitung kann eine Geschäftsordnung erlassen.
- Der Verbandsleitung obliegt die Beantragung der Ehrung von Verdiensten um die Zwecke und Ziele des Kreisverbandes.
- Die Mitglieder der Verbandsleitung verwalten ihr Amt grundsätzlich ehrenamtlich. In einzelnen Fällen kann ihnen ein von der Verbandsleitung zu bestimmender Unkostenersatz gewährt werden.
- Die Verbandsleitung kann zur Erledigung ihrer Aufgaben eine Geschäftsstelle einrichten.
§ 16 Der Vorstand
- Der Vorstand (gemäß § 26 BGB) besteht aus dem 1., dem 2. Kreisverbandsvorsitzenden und dem Geschäftsführer.
- Der 1., der 2. Kreisverbandsvorsitzende und der Geschäftsführer vertreten jeweils allein den Kreisverband gerichtlich und außergerichtlich; sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
- Die Verbandsleitung kann für den Vorstand (gemäß § 26 BGB) eine Geschäftsordnung erlassen. Im Innenverhältnis gilt, daß der 2. Vorsitzende bzw. der Geschäftsführer sein Vertretungsrecht erst wahrnimmt, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
- Der Vorstand (gemäß § 26 BGB) beauftragt die von der Mitgliederversammlung bestimmten Rechnungsprüfer. Der Jahresabschluß ist allen Mitgliedern der Verbandsleitung nach Abschluß der Prüfung unverzüglich mitzuteilen.
- Im Innenverhältnis gilt die Vornahme folgender Geschäfte bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Verbandsleitung: Über- und außerplanmäßige Ausgaben.
- Für Ausgaben bis zu 500 Euro im Einzelfall und im Innenverhältnis ist der 1. Vorsitzende ohne besonderen Beschluß berechtigt.
- Die Mitglieder des Vorstandes (gemäß § 26 BGB) verwalten ihr Amt grundsätzlich ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Vergütungen ihrer baren Auslagen. Darüber hinaus kann von der Verbandsleitung in besonderen Fällen eine bestimmte Aufwandsentschädigung zugesagt werden.
§ 17 Betriebsmittel
Die Mittel des Kreisverbandes werden beschafft aus
- den vom Landesverband rückvergüteten Mitgliedsbeiträgen
- Zuschüssen aus öffentlichen Mitteln
- Sonstigen Zuwendungen
§ 18 Einladung und Veröffentlichung
Bekanntmachungen des Kreisverbandes erfolgen schriftlich oder in der „Donauwörther Zeitung“.
§ 19 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 20 Satzungsänderung und Auflösung des Kreisverbandes
- Anträge und Abänderungen der Satzung oder Auflösung des Kreisverbandes, welche nicht von der Verbandsleitung ausgehen, bedürfen der Unterstützung von mindestens 50 % der angeschlossenen Vereine und müssen mindestens 4 Wochen vor der hierüber beschließenden Mitgliederversammlung beim Vorstand (gemäß § 26 BGB) des Kreisverbandes schriftlich eingereicht werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Kreisverbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Verbandes an den Landkreis Donau-Ries, zweckgebunden für Grüngestaltung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 21 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung tritt mit dem Tag ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie wurde beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 31. Januar 2000.